Kennzeichenrecht
Der Begriff „Kennzeichen” ist ein Oberbegriff, der neben Marken auch die Unternehmenskennzeichen, Werktitel, geographische Herkunftsangaben und auch Domainnamen erfasst. Im Zuge der Reform des deutschen Warenzeichenrechts wurde 1995 das damalige Warenzeichengesetz durch das Markengesetz abgelöst. Dieses regelt das gesamte Recht der Kennzeichen.
Unter Unternehmenskennzeichen versteht man sowohl Namen als auch Abzeichen von Unternehmen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder Unternehmens benutzt werden. Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Auch Softwarenamen sind dem Titelschutz zugänglich.
Geographische Herkunftsangaben sind die Namen von Orten, Gebieten oder Ländern, auch sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Dem Verbraucher sind vor allem im Lebensmittelbereich geographische Herkunftangaben bekann wie beispielsweise Dresdner Stollen, Thüringer Würstchen oder Champagner.
Kennzeichenstreitigkeiten bezeichnen daher zivilrechtliche Auseinandersetzungen um die Rechte aus Kennzeichen wie Marken, Titel, Unternehmenskennzeichen oder geographische Herkunftsangaben.
Namensrecht, Wettbewerbsrecht und Firmenpersönlichkeitsrecht
Ansprüche nach dem Markengesetz setzen voraus, dass die Markenverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt und dass die Marke als Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird. In Fällen, bei denen die Marke, die Firma, der Name oder sonstige Geschäftsbezeichnungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs benutzt wird hilft das Markengesetz nicht weiter.
In diesen Fällen kommt jedoch noch ein Schutz nach dem allgemeinen Namensrecht aus § 12 BGB, nach dem Wettbewerbsrecht und dem Firmenpersönlichkeitsrecht (Art. 14 GG i.V.m. Art 2 GG) in Betracht.
Durch das Namensrecht des § 12 BGB wird der Namensträger davor geschützt, dass ihm das Recht zum Gebrauch seines Namens von einem anderen streitig gemacht wird oder dass ein andere seinen Namen unbefugt gebraucht.
- der Name der natürlichen Person
- Berufs- und Künstlernamen (nicht jedoch Berufsbezeichnungen)
- die Bezeichnung der juristischen Person
- aus der Firma oder dem Namen abgeleitete Abkürzungen oder Schlagworte
- Firmenbestandteile
- Etablissementbezeichungen
- Haus - oder Hotelnamen
- Embleme
- Wappen und Wahrzeichen
- Werktitel
- Telegrammadressen
- Internetadressen
- alle anderen namensartigen Kennzeichen, die unabhängig vom gesetzlichen Namen oder der gesetzlichen Firma geführt werden.
Das Firmenpersönlichkeitsrecht setzt bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen immaterieller Art wie Verleumdungen oder Rufschädigungen an.
Das Wettbewerbsrecht schließlich schützt vor sittenwidrigen Handlungen der Wettbewerber (§ 1 UWG).