Sonstige Schutzrechte
- Abmahnung
- Anmeldung Gebrauchsmuster
- Anmeldung Gebrauchsmuster
- Anmeldung Patent
- Auskunftsanspruch
- Bestimmung des geeigneten Schutzrechts
- Einstweilige Verfügung
- Lizenzvereinbarung
- Nutzungsvereinbarungen
- Prüfung der Schutzfähigkeit
- Schadensersatzanspruch
- Unterlassungserklärung
Patentrecht - Technische Schutzrechte - Patente, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutz
Mit einem Patent oder Gebrauchsmuster werden erfinderische Leistungen auf dem Gebiet der Technik geschützt. Patent oder Gebrauchsmuster entstehen, im Gegensatz zum Urheberrecht, nicht bereits mit der Schöpfung, sondern erst mit der formellen Anmeldung des Schutzrechts.
Dabei sind die Anforderungen an die erfinderische Leistung beim Gebrauchsmuster geringer als beim Patent. Während das Gebrauchsmuster ohne sachliche Prüfung eingetragen wird, wird ein Patent erst nach Bestehen eines Prüfungsverfahrens erteilt.
Dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topografien) sind nach dem Halbleiter-Schutzgesetz schützbar.
Geschmacksmuster – Geschmacksmusterrecht - Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Zu den gewerblichen Schutzrechten gehört auch das Geschmacksmusterrecht (Designrecht). Das Geschmacksmuster dient dem Schutz der äußeren Erscheinungsform eines industriellen oder handwerklichen Gegenstandes (oder eines Teils davon), welche sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Farben, Konturen, der Gestalt und der Oberflächenstruktur ergibt.
Die Schutzfähigkeit eines Musters (Designs) bestimmt sich danach, ob es einerseits „neu” und andererseits „eigentümlich” (bzw. nach europäischem Recht „eigenartig”) ist.
Nach deutschem Recht ist bislang zur Erlangung des Schutzes für ein Geschmacksmuster die Anmeldung und Registrierung beim Deutschen Patent und Markenamt notwendig.
Auf europäischer Ebene hingegen kann der Schöpfer eines Musters nunmehr beim auch ohne den formellen Akt der Hinterlegung, für eine Frist von drei Jahren, den Schutz eines so genannten Gemeinschaftsgeschmacksmusters erhalten, sofern die sonstigen Vorraussetzungen erfüllt sind.