Geschmacksmusterrecht
Geschmacksmuster – Geschmacksmusterrecht - Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Zu den gewerblichen Schutzrechten gehört auch das Geschmacksmusterrecht (Designrecht). Das Geschmacksmuster dient dem Schutz der äußeren Erscheinungsform eines industriellen oder handwerklichen Gegenstandes (oder eines Teils davon), welche sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Farben, Konturen, der Gestalt und der Oberflächenstruktur ergibt.
Die Schutzfähigkeit eines Musters (Designs) bestimmt sich danach, ob es einerseits „neu” und andererseits „eigentümlich” (bzw. nach europäischem Recht „eigenartig”) ist.
Nach deutschem Recht ist bislang zur Erlangung des Schutzes für ein Geschmacksmuster die Anmeldung und Registrierung beim Deutschen Patent und Markenamt notwendig.
Auf europäischer Ebene hingegen kann der Schöpfer eines Musters nunmehr beim auch ohne den formellen Akt der Hinterlegung, für eine Frist von drei Jahren, den Schutz eines so genannten Gemeinschaftsgeschmacksmusters erhalten, sofern die sonstigen Vorraussetzungen erfüllt sind.
Typische Beratungsfelder:
- Prüfung der Schutzfähigkeit
- Bestimmung des geeigneten Schutzrechts
- Anmeldung Gebrauchsmuster
- Anmeldung Gebrauchsmuster
- Anmeldung Patent
- Lizenzvereinbarung
- Nutzungsvereinbarungen
- Abmahnung
- Einstweilige Verfügung
- Unterlassungserklärung
- Auskunftsanspruch
- Schadensersatzanspruch