Titelschutz / Werktitel
Titelschutzrecht - Der Schutz der Werktitel – Titelschutzanzeige
In den letzten Jahren haben die Fragen im Bereich Titelschutzrecht erheblich an Bedeutung gewonnen. Heute werden ständig neue Titel für Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Musikwerke, Computerprogramme und Filme hervorgebracht. Einem aussagekräftigen und prägnanten Titel kann für den Verkaufserfolg entscheidende Bedeutung zukommen. Um die hohen Investitionskosten der Titeleinführung nicht zu gefährden, steigt seitens der Urheber, der Verleger oder sonstigen Verwerter damit auch das Bedürfnis, einen Titel zu schützen. Je erfolgreicher ein Titel ist und je höher die Investitionskosten sind, desto wichtiger ist es, ihn gegenüber anderen Titeln zu schützen und zu verteidigen.
Seine größte Veränderung hat das Titelschutzrecht mit der Eingliederung im das neue Markengesetz von 1994 erfahren. Nach § 5 und § 15 MarkenG wird dem Benutzer eines Titels das ausschließliche Recht gewährt, von dem unberechtigten Verwender eines identischen oder verwechslungsfähigen Titels - im geschäftlichen Verkehr – Unterlassung und Schadensersatz zu verlangen.
Als Werktitel sind die Namen geschützt von:
- Druckschriften (Printmedien jeder Art wie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften),
- Filmwerken (auch Fernsehsendungen),
- Tonwerken (auch Hörfunksendungen),
- Bühnenwerken,
- sonstigen vergleichbaren Werken (Computerprogramme Multimedia-Werke).
Es muss sich dabei nicht um Werke im Sinne des Urheberrechts handeln. Auch für Produkte, die nicht dem Urhebeberschutz zugänglich sind kommt daher ein Titelschutzrecht in Betracht, beispielsweise für Spiele.
Schutzbeginn und Schutzvorraussetzungen
Der Erwerb eines Titelschutzrechtes setzt lediglich die Benutzung (Ingebrauchnahme) eines unterscheidungskräftigen Titels durch einen Berechtigen voraus und entsteht im Zeitpunkt der ersten Aufnahme der Benutzung. Eine Eintragung des Titels ist nicht notwendig.
In der Praxis und im Konfliktfall kommt es hinsichtlich der Beweisbarkeit und Darlegung der ersten Benutzungshandlungen häufig zu Problemen. Hierfür ist auch erheblich, wer überhaupt zum Kreis der berechtigten Benutzer gehört und ob die Benutzung rechtmäßig erfolgt. Keinesfalls ausreichend als Benutzungshandlung ist jedenfalls eine „Scheinbenutzung“, eine interne Festelegung eines Titels, die Verlautbarung in einem engen Kreis oder innerbetriebliche Vorarbeiten zur Herausgabe eines Werkes mit einem bestimmten Titel.
Vorverlagerung durch Titelschutzanzeige
Um hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes des Rechts an einem Werktitel klare Anhaltspunkte und somit Rechtssicherheit zu schaffen, ist es seit langer Zeit anerkannt, dass schon vor dem Erscheinen des fertigen Werkes (bzw. Produktes) durch öffentliche Ankündigungen des Titels (Titelschutzanzeigen) in bestimmten Fachzeitschriften ein Schutz an dem Titel gegründet werden kann. Voraussetzung für eine wirksame Vorverlagerung des Entstehungszeitpunktes ist allerdings, dass nach dem Erscheinen der Titelschutzanzeige das Werk in angemessener Zeit nach erscheint. Als angemessene Frist wird die übliche Vorbereitungsdauer für das jeweilige Produkt maßgeblich sein. Auszugehen ist grundsätzlich von etwa 6 bis 12 Monaten.
Als geeignete Medien zu der Veröffentlichung der Titelschutzanzeigen existieren verschiedene Branchenblätter. Zu beachten ist, dass in der Vorankündigung der Titelbenutzung selbst noch keine Benutzung des Titels zu sehen ist, sie legt lediglich den Prioritätszeitpunkt fest.
Weitere Schutzmöglichkeiten von Werktiteln
Da nach dem deutschen Markengesetz der Markenschutz des Werktitels grundsätzlich neben dem Werktitelschutz (als geschätliche Bezeichnung) zur Anwendung kommt, sollte als Instrument zur weiteren Absicherung eine Markenanmeldung des Werktitels ernsthaft in Erwägung gezogen werden.
Die kostengünstige Möglichkeit, einen Werktitel etwa für „Druckereierzeugnisse“, “Bücher“ oder „Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften“ eintragen zu lassen, bringt für den Anmelder der Marke eine Vielzahl von Vorteilen:
- Der Schutz der Bezeichnung beginnt mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung. Diese Anmeldepriorität kann unproblematisch durch Vorlage der Markenurkunde bewiesen werden.
- Der vielleicht bedeutendste Grund den Titelschutz über die Marke auszudehnen, liegt in der Benutzungsschonfrist: Im Gegensatz zur Titelschutzanzeige - hier muss der Benutzer nach ca. 6 Monaten das Werk in Benutzung nehmen – erhält der Markeninhaber 5 Jahre Gelegenheit die Benutzung aufzunehmen.
- Der Schutz der Marke erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der BRD.
- Der räumliche Schutzbereich lässt sich über eine Ausweitung in weitere Länder genau definieren, wobei innerhalb gesetzter Fristen sogar der Anmeldezeitpunkt auf weitere Länder übernommen werden kann.
- Die finanziellen Verwertungsmöglichkeiten sind über Lizenzvereinbarungen sehr gut umsetzbar.
Im Einzelfall sollte jedoch genau geprüft werden, ob die Schutzvoraussetzungen für eine Markeneintragung erfüllt sind. Gerade im Bereich der Printmedien weichen die Anforderungen, welche an das Vorliegen der notwendigen Unterscheidungskraft des Titels zu stellen sind, deutlich von einander ab.
Beratungsleistungen im Titelschutzbereich:
- Planung und Durchführung von Titelschutzanzeigen
- Überprüfung der Schutzfähigkeit
- Recherchen nach vorhandenen Titelrechten und sonstigen älteren Rechten
- Erstellung von Schutzkonzepten für Werktitel
- Markenanmeldung von Werktiteln
- Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung bei Konflikten, etwa Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klagen etc.
- Lizenzverträge und Lizenzfragen