Urheberrecht

Typische Beratungsfelder im Urheberrecht

  • AGB Erstellung
  • Agenturvertrag
  • Arbeitnehmererfindungen
  • Arbeitnehmerurheberrecht
  • Auftrag zur Herstellung von Werken
  • Filmmusikvertrag
  • Kunstkaufvertrag
  • Lizenzvertrag
  • Nutzungsvereinbarungen
  • Produktionsvertrag
  • Softwareüberlassungsvertrag
  • Softwareerstellungsvertrag
  • Übersetzervertrag
  • Verlagsvertrag
  • Vertriebsvertrag

Durchsetzung oder Verteidigung bei Urheberrechtsverletzungen:
  • Abmahnung
  • Einstweilige Verfügung
  • Unterlassungserklärung
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch

Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum an Werken der Literatur, Kunst Wissenschaft gegen unerlaubte Nachahmungen und Beeinträchtigungen. Geschützter Gegenstand nach dem Urheberrecht ist die individuelle persönliche schöpferische Tätigkeit, welche in den konkreten Werken ihren Ausdruck findet. Nach dem Urheberrechtsgesetz sind die Urheber einerseits in ihrer geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk (sog. Urheberpersönlichkeitsrecht) und andererseits in der materiellen Nutzung des Werkes (Verwertungsrecht) geschützt.
Nach dem Urheberrecht wird das geistige Eigentum am konkreten Werk automatisch und ohne Eintragung ab dem Zeitpunkt der Schöpfung bis 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers geschützt.
Neben den Urhebern selbst schützt das Urheberrechtsgesetz aber auch die Erbringer bestimmter Leistungen, die mit dem Urheberrecht verwandt sind, also z.B. die Musiker, Sänger, Schauspieler, Tonträgerhersteller, Veranstalter, Filmhersteller, Sendeunternehmen. Da diese Leistungen dem Urheberrecht lediglich verwandt sind, spricht man von verwandten Schutzrechten, bzw. Leistungsschutzrechten.

Vom Schutz des geistigen Eigentums (etwa dem Inhalt eines Buches) gänzlich zu unterscheiden ist das Sacheigentum am körperlichen Gegenstand eines Buches. So kann das Buch jederzeit verkauft, verschenkt oder entstellt werden. Hingegen darf der Inhalt des Buches, ohne die Zustimmung des Urhebers, nicht bearbeitet, verfilmt oder entstellt werden.